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SATZUNG

des TSV Elgendorf 1904 e. V.

vom 01. April 2022

§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK

(1) Der am 26. Juli 1953 in Elgendorf gegründete Sportverein ist der Nachfolgeverein des im Jahre 1904 gegründeten Turnvereins und führt deshalb den Namen „Turn- und Sportverein 1904 e.V. Elgendorf“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Montabaur-Elgendorf.

(3) Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

(4) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe auf gemeinnütziger Grundlage. Der gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung wird vom Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. In Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke schafft und unterhält der Verein auch Sportstätten für seine Mitglieder. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassistische Diskriminierung.


§ 2 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. und der einzelnen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§ 3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht
haben. Sie können nur auf Vorschlag des Gesamtvorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 AUFNAHME DES MITGLIEDS

(1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann in mehreren Abteilungen mitwirken.

(4) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung und Ordnungen des Vereins sowie die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.


§ 6 RECHTE DES MITGLIEDS

(1) Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen und den einzelnen Abteilungen festgelegten Voraussetzungen nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

(2) Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.

(3) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(4) Jugendliche Mitglieder können an den Mitglieder- sowie an den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Bei der Wahl der Jugendleiter haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Stimmrecht.


§ 7 PFLICHTEN DES MITGLIEDS

(1) Alle Mitglieder haben die aus der Satzung und den Abteilungsordnungen sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie müssen die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitglieder haben die von den Vereins- und Abteilungsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

(3) Alle Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: VEREIN und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) eingezogen.


§ 8 BEITRÄGE

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der aktuelle Mitgliedsbeitrag und weitere Einzelheiten zum Beitragswesen sind in der Beitrags- und Gebührenordnung aufgeführt.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Der Verein ist berechtigt, Mahngebühren zu erheben. Die Höhe der Mahngebühren legt der Vorstand in der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins fest.


§ 9 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus wichtigem Grund vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins oder der Abteilungen,
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlungen.


§ 10 MAßREGELUNGEN

Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen der Vereins- oder Abteilungsorgane verstoßen oder die sich in irgendeiner Weise unsportlich oder vereinsschädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom
geschäftsführenden Vorstand oder den Abteilungsleitungen folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins oder der Abteilungen,
c) angemessene Geldstrafe.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel schriftlich auszusprechen.


§ 11 RECHTSMITTEL

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 5 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§ 9 Abs. 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 10) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides an gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen.Über den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen eine Maßregelung entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.


§ 12 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
- als geschäftsführender Vorstand
- als Gesamtvorstand,
c) jede der Abteilungsleitungen.


§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr, spätestens bis zum Ende des ersten Quartals statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Zwischen dem Termin der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Kassenberichte des Vereins und der Abteilungen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitglieds- und Sonderbeiträge.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Als Vorstandsmitglieder im geschäftsführenden Vorstand sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(8) Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden zwei Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

(9) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.


§ 14 VORSTAND

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.

Er besteht aus:
a) als geschäftsführender Vorstand:
- zwei Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsführer/in,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der1. Kassierer/in,
- dem/der 2. Kassierer/in,

b) als Gesamtvorstand:
− dem geschäftsführenden Vorstand,
− den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen,
− bis zu 3 Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind beide Vorsitzende, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Beschlüsse als abgelehnt.

(4) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Bewilligung von Ausgaben für den Verein.

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken für den Verein bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

(6) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Der/die 1. Kassierer des Vereins trägt die Verantwortung für die Ausführung der Kassengeschäfte des Vereins. Er/Sie wird durch den/die 2. Kassierer/in vertreten.

(8) Kompetenzen und Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt eine Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes.

(9) Die Vorsitzenden haben das Recht an allen Sitzungen der Vereins- und Abteilungsorgane sowie von Ausschüssen beratend teilzunehmen und Einblick in die Geschäfte und Unterlagen der Abteilungen zu nehmen.


§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstandes/(Vereins) einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.

(5) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.


§ 16 ABTEILUNGEN

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

(2) Den einzelnen Abteilungen ist es gestattet eine eigene Abteilungsordnungen und -richtlinien zu erlassen.

(3) Die Abteilungsordnungen und -richtlinien dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen und sind dem Vorstand des Vereins zur Kenntnis zu geben und von ihm genehmigen zu lassen. Mit der im Einzelnen zu begründenden Feststellung des Gesamtvorstandes, dass die erlassenen Abteilungsordnungen und -richtlinien der Satzung des Vereins nicht widersprechen, treten diese in Kraft.

(4) Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleitung geführt, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung als Mitglied des Gesamtvorstandes zur Wahl vorgeschlagen.

(5) Entscheidungen einer Abteilung, die den Verein verpflichten oder berechtigen, sind ohne vorherige Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes unzulässig.

(6) Die Abteilungen müssen den geschäftsführenden Vorstand über wichtige Angelegenheiten informieren und unterliegen der Kontrolle des geschäftsführenden Vorstandes.


§ 17 AUSSCHÜSSE

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern und weiteren Persönlichkeiten berufen bilden lassen.


§ 18 RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr - in jedem Fall jedoch zum 31.12. - die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

(2) Bei ordnungsgemäßer Geschäfts- und Kassenführung beantragen die Rechnungsprüfer die Entlastung des Kassierers.


§ 19 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 20 EHRUNGEN

(1) Für die 25-jährige Mitgliedschaft wird die silberne Vereinsnadel verliehen.

(2) Für die 40-jährige Mitgliedschaft wird die goldene Vereinsnadel verliehen.

(3) Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, werden gemäß § 4 Abs. 2 zu Ehrenmitgliedern ernannt.


§ 21 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des Sportbund Rheinland e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

(3) Der Verein meldet bestimmte personenbezogen Daten zur Beantragung von Fördermitteln bzw. Zuschüssen an die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises bzw. an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(5) Auf der Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(8) Durch ihre Mitgliedschaft und in Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

(9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der
Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


§ 22 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Abstimmungen über die Auflösung sind namentlich vorzunehmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Montabaur mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

56410 Montabaur-Elgendorf, den 01.04.2022

Florian Bulba (Vorsitzender) Maik Wagner (Vorsitzender)

Abschrift! Computergeschrieben und gespeichert.01.04.2022, M. Schuchhardt (Kassierer)